Einzig in den beiden Schreiben in unmittelbarem Anschluss an die Freistellung des Beschuldigten verlangte sie einen Arbeitslaptop zurück. Es ist aber nicht klar, ob es sich dabei um den beschlagnahmten Laptop «Acer Aspire» handelt, zumal ursprünglich auch ein Laptop «HP Pro Book« sichergestellt, dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2018 aber wieder herausgegeben worden war (pag. 290). Auch bei den Aussagen des Beschuldigten zum Stichwort Laptop ist nicht immer ersichtlich, welches Modell gemeint ist. Jedoch bat er im Laufe des Verfahrens um Herausgabe des Laptops, da es sich hierbei um sein Arbeitsgerät handeln würde.