Dies kann nicht sein. Die Beschwerde ist folglich insofern gutzuheissen, als das beschlagnahmte Mobiltelefon «Samsung» und das Navi «Tom Tom» der Beschwerdeführerin herauszugeben sind. 8.6 Anders zu beurteilen ist die Sache hinsichtlich des Laptops. Daran hatte die Beschwerdeführerin im Strafverfahren bisher keine Ansprüche geltend gemacht. Einzig in den beiden Schreiben in unmittelbarem Anschluss an die Freistellung des Beschuldigten verlangte sie einen Arbeitslaptop zurück.