Anders als die Staatsanwaltschaft argumentiert, kann die Eigentumsvermutung aufgrund der illiquiden Verhältnisse bezüglich des Mobiltelefons und des Navigationsgeräts nicht greifen. Die Aktenlage, namentlich die Tatsache, dass die beiden Geräte von Anfang an als gestohlen angegeben worden sind, sowie die Aussagen des Beschuldigten selber, lässt vielmehr auf die Eigentümerstellung der Beschwerdeführerin schliessen. Alles andere würde bedeuten, angeblich gestohlene Sachen ohne genauere Abklärungen dem vermeintlichen Dieb wieder herauszugeben. Dies kann nicht sein.