7 nach Übergabe des Wagens ohne Weiteres ihm gehören würde. Gründe, weshalb dies so sein sollte, legte er auch bei der geplanten Einstellung des Verfahrens nicht dar. Weshalb die Staatsanwaltschaft sich dennoch auf die Eigentumsvermutung des ZGB stützte und die Gegenstände dem Beschuldigten zuwies, erschliesst sich der Kammer nicht. Anders als die Staatsanwaltschaft argumentiert, kann die Eigentumsvermutung aufgrund der illiquiden Verhältnisse bezüglich des Mobiltelefons und des Navigationsgeräts nicht greifen.