Bezüglich des Mobiltelefons hat er anfangs gar ausdrücklich anerkannt, dass dieses der Beschwerdeführerin gehören würde. Er konnte es zwar anscheinend einstecken, ohne dass Herr F.________ ihn daran gehindert hätte. Dies kann jedoch noch keinen Eigentumswechsel bewirken. Ähnlich verhält sich der Sachverhalt bezüglich des Navis: Dieses befand sich zwar im Auto, welches der Beschuldigte unbestrittenermassen von der Beschwerdeführer geschenkt erhielt. Ein Navigationsgerät ist jedoch nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden, sondern lässt sich mit einem einfachen Handgriff entfernen, was der Beschuldigte auch selber erkannte (pag.