Zur Klärung der Eigentümerstellung an den beschlagnahmten Gegenständen sind zusammenfassend folgende Punkte entscheidend: Die Beschwerdeführerin hat das Mobiltelefon «Samsung» und das Navi «Tom Tom» bereits zu Beginn des Verfahrens als gestohlen gemeldet und seither in den Einvernahmen wiederholt ihren Eigentumsanspruch daran kundgetan. Demgegenüber machte der Beschuldigte bis zuletzt nicht geltend, tatsächlich Eigentümer dieser beiden Gegenstände zu sein. Bezüglich des Mobiltelefons hat er anfangs gar ausdrücklich anerkannt, dass dieses der Beschwerdeführerin gehören würde.