276 Z. 118). Das Navi sei in das Auto eingebaut gewesen, welches ihm die Beschwerdeführerin geschenkt habe, weshalb er davon ausgehe, dass es ihm gehöre (pag. 275 Z. 111). Er bestätigte weiter, dass der Laptop der Beschwerdeführerin gehört habe (pag. 273 Z. 37). Es handle sich um das Nachfolgemodell, welches bei ihm zu Hause gefunden worden sei (pag. 275 Z. 96). Später liess er durch seinen Anwalt verlauten, der Laptop sei sein tägliches Arbeitsgerät, auf dem wichtige Daten wie Steuererklärung, Ausbildungsunterlagen seiner Kinder etc. gespeichert seien (pag.