269 Z. 238). Am 11. Juli 2016 liess er durch seinen Verteidiger ausführen, das Mobiltelefon sei seinerzeit von der Beschwerdeführerin bezahlt worden, nicht aber die sich darin befindliche SIM-Karte. Falls die Absicht bestünde, das Navi der Beschwerdeführerin auszuhändigen, seien die darauf gespeicherten Daten in jedem Fall zu löschen (pag. 351 f.). Später erklärte er persönlich gegenüber dem Staatsanwalt, das Mobiltelefon habe zwar der Beschwerdeführerin gehört, er habe es an seinem letzten Tag jedoch in seinen Koffer gelegt, was Herr F.________, ihr Geschäftsführer, gesehen habe (pag. 276 Z. 118).