Weiter erklärte E.________ in der oben genannten Einvernahme auf Frage hin, nebst dem Vermeiden einer grösseren Schädigung der Beschwerdeführerin bestehe der tiefere Sinn und Zweck der Anzeige darin, an das fehlende Material zu kommen (pag. 262 Z. 185-188). 8.4 Auf das Handy und das Navigationsgerät angesprochen, verweigerte der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme die Aussage (pag. 267 Z. 138 und 144). Jedoch erkundigte er sich am Ende der Befragung danach, wie er an seine heute beschlagnahmten Geräte und Speichermedien komme (pag. 269 Z. 238).