235 Z. 186). Anlässlich der Befragung vom 3. Juni 2016 reichte er zudem eine Liste mit fehlendem Material ein, von welcher das Mobiltelefon und das Autonavigationsgerät erfasst sind (pag. 238). Nie die Rede war in diesem Verfahrensstadium vom Laptop «Acer». E.________ gab betreffend Mobiltelefon und Navigationsgerät am 20. November 2017 abermals zu Protokoll, der Beschuldigte habe sich die Gegenstände unrechtmässig angeeignet und bei sich zu Hause gehabt. Es würde sich dabei aber um Gegenstände der Beschwerdeführerin handeln. Sie hätten den Beschuldigten