Am 23. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein, unter anderem wegen Diebstahls (pag. 7). Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 26. September 2016 hatte E.________ als Vertreter der Beschwerdeführerin das Mobiltelefon und das Navigationsgerät, nebst einer Festplatte, bereits bei seiner ersten Meldung bei der Polizeiwache am 13. Mai 2016 erwähnt (pag. 4). Die Strafanzeige wegen Diebstahls dürfte sich folglich auf diese Gegenstände beziehen. Den Eigentumsanspruch am Handy brachte E.________ auch in den darauffolgenden Einvernahmen vor (pag. 227 Z. 31 und pag. 235 Z. 186).