Die Notwendigkeit einer entsprechenden Klausel in der handelsgerichtlichen Vereinbarung war somit für niemanden erkennbar. Damit ist aber auch nicht klar, wer nun gegen wen Ansprüche an den Objekten geltend machen müsste und gegen wen sich, so verstanden, die Saldoklausel richtet. Der Vergleich befasst sich schlicht nicht mit den von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Sachen, weshalb er vorliegend nicht von Bedeutung sein kann. 8.3 Am 23. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein, unter anderem wegen Diebstahls (pag. 7).