Daraus geht zwar hervor, dass sich die Parteien mit Abschluss des Vergleichs per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt verstanden haben wollen. Jede Partei schreibt nun, die andere würde gegen sie Ansprüche an den beschlagnahmten Gegenständen geltend machen, was aber aufgrund der Saldoklausel nicht möglich sei. Bei Vergleichsabschluss ging anscheinend jede Partei davon aus, die Geräte würden mit Abschluss des Strafverfahrens ihr herausgegeben. Die Notwendigkeit einer entsprechenden Klausel in der handelsgerichtlichen Vereinbarung war somit für niemanden erkennbar.