8.2 Aus der vor dem Handelsgericht des Kantons Bern abgeschlossenen Vereinbarung vom 31. Januar 2018 kann weder die Beschwerdeführerin noch der Beschuldigte etwas für sich ableiten. Dieser ist in Ziff. 2 folgendes zu entnehmen: «Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger hierfür als Abgeltung einschliesslich aller anderweitigen Ansprüche per Saldo CHF 380’000.00 zu bezahlen». Daraus geht zwar hervor, dass sich die Parteien mit Abschluss des Vergleichs per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt verstanden haben wollen.