2016, N. 7 zu Art. 930). Die Eigentumsvermutung zu Gunsten des Besitzers ist somit nur bei liquiden Besitzesverhältnissen gerechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 5P_391/2006 vom 18. Dezember 2006 E. 6). Es stellt sich somit die Frage, ob sich die Staatsanwaltschaft in rechtmässiger Weise auf die Eigentumsvermutung stützte oder ob eindeutige Hinweise auf anderweitige Eigentumsverhältnisse vorlagen, die sie zu einem anderen Vorgehen gezwungen hätten. 8.2 Aus der vor dem Handelsgericht des Kantons Bern abgeschlossenen Vereinbarung vom 31. Januar 2018 kann weder die Beschwerdeführerin noch der Beschuldigte etwas für sich ableiten.