5 se auf eine andere sachliche Berechtigung als diejenige des Besitzers vor, hat die Zusprache an den besser Legitimierten zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 2.2). Bei unklaren und zweideutigen Verhältnissen genügen je nach den Umständen ein schwacher Gegenbeweis oder sogar erhebliche Zweifel an der Berechtigung des Besitzes, um die Rechtsvermutung umzustossen (STARK/LINDENMANN, in: Berner Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Der Besitz, 4. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 930).