8. 8.1 Die Klärung der Berechtigung an den beschlagnahmten Gegenständen unterliegt zivilprozessualen Regeln. Dabei ist in erster Linie die Eigentumsvermutung in Art. 930 Abs. 1 ZGB zugunsten des Besitzers zu beachten. Demnach wird vom Besitzer einer beweglichen Sache vermutet, dass er ihr Eigentümer sei. Diese Rechtsvermutung führt zu einer Umkehrung der Beweislast. Liegen jedoch Hinwei-