Stellt die Staatsanwaltschaft später das Verfahren ein, hebt sie in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf (Art. 320 Abs. 2 StPO). Die rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). In diesem ist auch über die Nebenfolgen zu befinden (Art. 81 Abs. 4 Bst. e StPO). Im Zusammenhang mit der Beschlagnahme präzisiert das Gesetz, dass mit der Einstellung über die Rückgabe der betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte an die berechtigte Person, ihre Verwendung zur Kostendeckung oder ihre Einziehung zu befinden ist (Art. 320 Abs. 4 i.V.m. 267 Abs. 3 StPO).