7. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig und will sie nicht einen Strafbefehl erlassen, teilt sie den Parteien den bevorstehenden Abschluss mit und informiert sie darüber, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Sie setzt den Parteien eine Frist, um weitere Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO).