Auch im Rahmen des Abschlusses des Verfahrens und der Frist gemäss Art. 318 StPO habe sie keinerlei Ansprüche und Rechte geltend gemacht. Es widerspreche dem Vereinbarten, wenn die Beschwerdeführerin nun wieder auf diese Aspekte zurückkomme. Mit Abgabe der Desinteressen-Erklärung habe sich die Beschwerdeführerin von der Strafuntersuchung in sämtlichen Teilen, auch von den beschlagnahmten Gegenständen, die ausschliesslich diese Untersuchung betreffen würden, distanziert.