6. Der Beschuldigte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe mit Abschluss des Vergleichs vom 31. Januar 2018 in Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände auf die Erhebung irgendwelcher Ansprüche verzichtet. Sie habe im Hinblick auf die Erledigung des Strafverfahrens keinerlei Vorbehalte angebracht, obwohl sie vollumfängliche Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft gehabt habe und somit über den Stand des Verfahrens sowie die beschlagnahmten Gegenstände Bescheid gewusst habe. Auch im Rahmen des Abschlusses des Verfahrens und der Frist gemäss Art.