Indem die Staatsanwaltschaft das beschlagnahmte Material dennoch dem Beschuldigten ausgehändigt habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und Recht verletzt. Die Rechtslage sei vorliegend klar und es bestehe kein Raum für Ermessen. Insofern habe sich die Staatsanwaltschaft auch der Rechtsverweigerung schuldig gemacht.