4 ten und letztere habe damit rechnen dürfen, dass ihr diese auch ausgehändigt würden. Es habe für sie keinen Anlass mehr gegeben, weitere Beweisanträge zu stellen. Der Wortlaut der Vereinbarung vom 31. Januar 2018 sei klar. Sie habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, mit der Bezahlung von CHF 380‘000.00 seien alle Ansprüche des Beschuldigten abgegolten. Indem die Staatsanwaltschaft das beschlagnahmte Material dennoch dem Beschuldigten ausgehändigt habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und Recht verletzt.