Die Staatsanwaltschaft habe am 8. Februar 2018 den Abschluss der Untersuchung mitgeteilt und die Parteien aufgefordert, innert 10 Tagen allfällige weitere Beweisanträge zu stellen. Die Mitteilung habe keinerlei Ausführungen zu den beschlagnahmten Gegenständen enthalten. Diese hätten sich zuvor widerrechtlich im Besitz des Beschuldigten befunden. Aufgrund der Aktenlage hätte der Staatsanwaltschaft klar sein müssen, dass die fraglichen Gegenstände der Beschwerdeführerin gehör-