Unter diesen Umständen wird die nicht schwer wiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Beschwerdeverfahren geheilt. Der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird jedoch im Dispositiv des vorliegenden Entscheids festgehalten und bei der Kostenverlegung des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt.