4.5 Die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Strafsachen ist gegenüber der unteren Instanz nicht eingeschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführer erhielt spätestens im vorliegenden Beschwerdeverfahren Kenntnis von der umstrittenen Stellungnahme des Beschuldigten und hat sich in ihrer Replik umfassend dazu geäussert. Unter diesen Umständen wird die nicht schwer wiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Beschwerdeverfahren geheilt.