Gemäss Verteiler hat der Anwalt des Beschuldigten nur seinem Klienten eine Kopie des Schreibens zukommen lassen, nicht aber der Gegenpartei. Es wäre daher Sache der Staatsanwaltschaft gewesen, der Beschwerdeführerin vor Erlass der Einstellungsverfügung eine Kopie des Schreibens zuzustellen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.