3 ne Aushändigung an die Beschwerdeführerin aussprach. Offensichtlich waren von diesen Anträgen auch die Rechte der Beschwerdeführerin betroffen. Der verfassungsmässige Grundsatz des rechtlichen Gehörs hätte es daher geboten, ihr die fragliche Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen. Gemäss Verteiler hat der Anwalt des Beschuldigten nur seinem Klienten eine Kopie des Schreibens zukommen lassen, nicht aber der Gegenpartei.