4.3 Soweit aktenkundig, hat die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren von der Eingabe des Beschuldigten vom 20. Februar 2018 erfahren. Darin hat er Anträge betreffend den sichergestellten Gegenständen gestellt, wobei er die hier zur Diskussion stehenden für sich beanspruchte, sich betreffend dem Rest aber für ei-