c StPO und werden namentlich konkretisiert in Art. 109 Abs. 2 StPO, wonach die Verfahrensleitung Eingaben der Parteien prüft und den übrigen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Ob ausdrücklich ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, liegt zwar im Ermessen der entscheidenden Behörde. Das Replikrecht muss aber in jedem Fall gewährt werden. Es setzt zwingendermassen voraus, dass den Parteien ihre jeweiligen Eingaben gegenseitig zur Kenntnis gebracht werden.