4. 4.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Staatsanwaltschaft habe das Fairnessgebot sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 3 Bst. c und Art. 109 StPO verletzt, indem sie ihr die Stellungnahme des Beschuldigten vom 20. Februar 2018 zur Mitteilung nach Art. 318 StPO nicht zur Kenntnisnahme zugestellt habe. Dies wäre aus ihrer Sicht notwendig gewesen, da mit den vom Beschuldigten gestellten Anträgen unmittelbar Rechte (Eigentumsrechte und Speicherdaten) der Beschwerdeführerin tangiert würden und sie mit Bestimmtheit auf diese Eingabe reagiert hätte.