3. Die mit Datum vom 24. April 2017 versehene Beschwerdeschrift wurde am 19. März 2018 der Post übergeben. Damit erfolgte die Beschwerde hinsichtlich der Rechtsbegehren 1-2 innert der 10-tägigen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 25. Mai 2018 weitere Rechtsbegehren stellt, ist die Beschwerdefrist hingegen nicht eingehalten. Sie macht im Zusammenhang mit den in der Replik gestellten Anträgen zur geplanten Löschung der elektronischen Daten weder Rechtsverweigerung noch Rechtsverzögerung geltend (vgl. Art. 396 Abs. 2 StPO). In dieser Hinsicht erfolgte die Beschwerde somit zu spät.