2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 35 GSOG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 OrR OG). Die Beschwerdeführerin beteiligte sich als Straf- und Zivilklägerin am Strafverfahren und macht geltend, Eigentümerin des beschlagnahmten Mobiltelefons, des Navigationsgeräts und Laptops zu sein. Als vermeintliche Eigentümerin ist sie durch Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich ge-