3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Stellungnahme vom 29. März 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die gleichen Anträge stellte der Beschuldigte am 12. April 2018. In ihrer Replik vom 25. Mai 2018 bestätigte die C.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ihre bisherigen Rechtsbegehren und stellte neu zusätzlich den Antrag, in Abänderung zu Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung sei auf die Löschung der erhobenen und gesicherten elektronischen Daten bis zum 30. Juni 2019 zu verzichten.