3 und 4 der Verfügung). Dagegen erhob die C.________ GmbH Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 06. März 2018 sei bezüglich Ziffer 3. aufzuheben und die sichergestellten Gegenstände (Mobiltelefon „Samsung" und Navi „Tom-Tom") seien der Beschwerdeführerin auszuhändigen. 2. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 06. März 2018 sei bezüglich Ziffer 4. aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei aus den hinterlegten CHF 1'000.00 des Beschuldigten ein angemessener Gegenwert als Substitut für den vorn Beschuldigten entsorgten Laptop „Acer Aspire" zu bezahlen.