Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 112 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Juni 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter C.________ GmbH v.d. Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme (Teileinstellung) Strafverfahren wegen Veruntreuung, evtl. Diebstahls, Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 6. März 2018 (EO 16 6677) Erwägungen: 1. Aufgrund einer Strafanzeige der C.________ GmbH eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 17. Juni 2016 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Verfahren we- gen Veruntreuung, evtl. Diebstahls, Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses und evtl. unbefugter Datenbeschaffung. Mit Verfügung vom 20. Sep- tember 2016 wurden unter anderem ein Mobiltelefon «Samsung», ein Navi «Tom- Tom» sowie ein Laptop «Acer Aspire 8712» beschlagnahmt. Am 26. September 2016 wurde der Laptop dem Beschuldigten nach ersatzweiser Hinterlegung von CHF 1‘000.00 wieder herausgegeben. Nachdem die Parteien vor dem Handelsge- richt des Kantons Bern einen Vergleich abgeschlossen hatten, zog die C.________ GmbH am 3. Februar 2018 ihre Strafanzeige zurück und erklärte ihr Desinteresse am Strafverfahren. Mit Verfügung vom 6. März 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren teilweise ein. Weiter bestimmte sie, dass die oben erwähnten nach wie vor beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten zurückzugeben sowie die von ihm hinterlegten CHF 1‘000.00 zurückzuerstatten seien (Ziff. 3 und 4 der Verfügung). Dagegen erhob die C.________ GmbH Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 06. März 2018 sei bezüglich Ziffer 3. aufzuheben und die sichergestellten Gegenstände (Mobiltelefon „Samsung" und Navi „Tom-Tom") seien der Beschwerdeführerin auszuhändigen. 2. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 06. März 2018 sei bezüglich Ziffer 4. aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei aus den hinterlegten CHF 1'000.00 des Beschuldigten ein angemessener Gegenwert als Substitut für den vorn Beschuldigten entsorgten Laptop „Acer Aspi- re" zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Stellungnahme vom 29. März 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die gleichen Anträge stellte der Be- schuldigte am 12. April 2018. In ihrer Replik vom 25. Mai 2018 bestätigte die C.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ihre bisherigen Rechtsbe- gehren und stellte neu zusätzlich den Antrag, in Abänderung zu Ziff. 5 der ange- fochtenen Verfügung sei auf die Löschung der erhobenen und gesicherten elektro- nischen Daten bis zum 30. Juni 2019 zu verzichten. Mit Duplik vom 8. Juni 2018 hielt auch der Beschuldigte an seinen Ausführungen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 35 GSOG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 OrR OG). Die Beschwerdeführerin beteiligte sich als Straf- und Zivilklägerin am Straf- verfahren und macht geltend, Eigentümerin des beschlagnahmten Mobiltelefons, des Navigationsgeräts und Laptops zu sein. Als vermeintliche Eigentümerin ist sie durch Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich ge- 2 schützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 3. Die mit Datum vom 24. April 2017 versehene Beschwerdeschrift wurde am 19. März 2018 der Post übergeben. Damit erfolgte die Beschwerde hinsichtlich der Rechtsbegehren 1-2 innert der 10-tägigen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 25. Mai 2018 weitere Rechtsbegehren stellt, ist die Beschwerdefrist hingegen nicht eingehalten. Sie macht im Zusam- menhang mit den in der Replik gestellten Anträgen zur geplanten Löschung der elektronischen Daten weder Rechtsverweigerung noch Rechtsverzögerung geltend (vgl. Art. 396 Abs. 2 StPO). In dieser Hinsicht erfolgte die Beschwerde somit zu spät. Auf das Rechtsbegehren Nr. 3 der Replik vom 25. Mai 2018 wird nicht einge- treten. 4. 4.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Staatsanwaltschaft habe das Fairnessgebot sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 3 Bst. c und Art. 109 StPO verletzt, indem sie ihr die Stellungnahme des Beschuldig- ten vom 20. Februar 2018 zur Mitteilung nach Art. 318 StPO nicht zur Kenntnis- nahme zugestellt habe. Dies wäre aus ihrer Sicht notwendig gewesen, da mit den vom Beschuldigten gestellten Anträgen unmittelbar Rechte (Eigentumsrechte und Speicherdaten) der Beschwerdeführerin tangiert würden und sie mit Bestimmtheit auf diese Eingabe reagiert hätte. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren; dies unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können. Im Strafprozess ergeben sie sich aus Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und werden namentlich konkretisiert in Art. 109 Abs. 2 StPO, wonach die Verfahrensleitung Eingaben der Parteien prüft und den übrigen Gele- genheit zur Stellungnahme gibt. Ob ausdrücklich ein zweiter Schriftenwechsel an- geordnet wird, liegt zwar im Ermessen der entscheidenden Behörde. Das Replik- recht muss aber in jedem Fall gewährt werden. Es setzt zwingendermassen vor- aus, dass den Parteien ihre jeweiligen Eingaben gegenseitig zur Kenntnis gebracht werden. Dies gilt gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhän- gig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten oder ob sie geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Es ist danach Sache der Par- teien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (BGE 138 I 484 E. 2.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; 139 I 189 E. 3.2; mit Hinweisen). 4.3 Soweit aktenkundig, hat die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren von der Eingabe des Beschuldigten vom 20. Februar 2018 erfahren. Darin hat er Anträ- ge betreffend den sichergestellten Gegenständen gestellt, wobei er die hier zur Diskussion stehenden für sich beanspruchte, sich betreffend dem Rest aber für ei- 3 ne Aushändigung an die Beschwerdeführerin aussprach. Offensichtlich waren von diesen Anträgen auch die Rechte der Beschwerdeführerin betroffen. Der verfas- sungsmässige Grundsatz des rechtlichen Gehörs hätte es daher geboten, ihr die fragliche Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen. Gemäss Verteiler hat der Anwalt des Beschuldigten nur seinem Klienten eine Kopie des Schreibens zukommen las- sen, nicht aber der Gegenpartei. Es wäre daher Sache der Staatsanwaltschaft ge- wesen, der Beschwerdeführerin vor Erlass der Einstellungsverfügung eine Kopie des Schreibens zuzustellen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. 4.4 Grundsätzlich ist das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Dessen Verlet- zung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Je- doch kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen und von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe- nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_591/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2, je mit Hinweisen). 4.5 Die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Strafsachen ist gegenüber der unteren Instanz nicht eingeschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde- führer erhielt spätestens im vorliegenden Beschwerdeverfahren Kenntnis von der umstrittenen Stellungnahme des Beschuldigten und hat sich in ihrer Replik umfas- send dazu geäussert. Unter diesen Umständen wird die nicht schwer wiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Beschwerdeverfahren geheilt. Der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird jedoch im Dispositiv des vor- liegenden Entscheids festgehalten und bei der Kostenverlegung des Beschwerde- verfahrens berücksichtigt. 5. Unter materiellen Gesichtspunkten ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass die beschlagnahmten Gegenstände, nämlich das Mobiltelefon «Samsung», das Navi «Tom Tom» und der Laptop «Acer Aspire», ihr gehören würden. Da der Beschul- digte den Laptop angeblich bereits entsorgt habe, sei ihr zumindest der finanzielle Gegenwert aus dem hinterlegten Betrag von CHF 1‘000.00 zu ersetzen. Die Staatsanwaltschaft habe am 8. Februar 2018 den Abschluss der Untersuchung mitgeteilt und die Parteien aufgefordert, innert 10 Tagen allfällige weitere Beweis- anträge zu stellen. Die Mitteilung habe keinerlei Ausführungen zu den beschlag- nahmten Gegenständen enthalten. Diese hätten sich zuvor widerrechtlich im Besitz des Beschuldigten befunden. Aufgrund der Aktenlage hätte der Staatsanwaltschaft klar sein müssen, dass die fraglichen Gegenstände der Beschwerdeführerin gehör- 4 ten und letztere habe damit rechnen dürfen, dass ihr diese auch ausgehändigt würden. Es habe für sie keinen Anlass mehr gegeben, weitere Beweisanträge zu stellen. Der Wortlaut der Vereinbarung vom 31. Januar 2018 sei klar. Sie habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, mit der Bezahlung von CHF 380‘000.00 seien alle Ansprüche des Beschuldigten abgegolten. Indem die Staatsanwaltschaft das beschlagnahmte Material dennoch dem Beschuldigten ausgehändigt habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und Recht ver- letzt. Die Rechtslage sei vorliegend klar und es bestehe kein Raum für Ermessen. Insofern habe sich die Staatsanwaltschaft auch der Rechtsverweigerung schuldig gemacht. 6. Der Beschuldigte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwerde- führerin habe mit Abschluss des Vergleichs vom 31. Januar 2018 in Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände auf die Erhebung irgendwelcher Ansprüche ver- zichtet. Sie habe im Hinblick auf die Erledigung des Strafverfahrens keinerlei Vor- behalte angebracht, obwohl sie vollumfängliche Einsicht in die Akten der Staatsan- waltschaft gehabt habe und somit über den Stand des Verfahrens sowie die be- schlagnahmten Gegenstände Bescheid gewusst habe. Auch im Rahmen des Ab- schlusses des Verfahrens und der Frist gemäss Art. 318 StPO habe sie keinerlei Ansprüche und Rechte geltend gemacht. Es widerspreche dem Vereinbarten, wenn die Beschwerdeführerin nun wieder auf diese Aspekte zurückkomme. Mit Abgabe der Desinteressen-Erklärung habe sich die Beschwerdeführerin von der Strafunter- suchung in sämtlichen Teilen, auch von den beschlagnahmten Gegenständen, die ausschliesslich diese Untersuchung betreffen würden, distanziert. 7. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig und will sie nicht einen Strafbefehl erlassen, teilt sie den Parteien den bevorstehenden Abschluss mit und informiert sie darüber, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstel- len will. Sie setzt den Parteien eine Frist, um weitere Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft später das Verfahren ein, hebt sie in der Einstellungs- verfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf (Art. 320 Abs. 2 StPO). Die rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). In diesem ist auch über die Nebenfolgen zu befinden (Art. 81 Abs. 4 Bst. e StPO). Im Zusammenhang mit der Beschlagnahme präzisiert das Gesetz, dass mit der Einstellung über die Rückgabe der betroffenen Ge- genstände und Vermögenswerte an die berechtigte Person, ihre Verwendung zur Kostendeckung oder ihre Einziehung zu befinden ist (Art. 320 Abs. 4 i.V.m. 267 Abs. 3 StPO). 8. 8.1 Die Klärung der Berechtigung an den beschlagnahmten Gegenständen unterliegt zivilprozessualen Regeln. Dabei ist in erster Linie die Eigentumsvermutung in Art. 930 Abs. 1 ZGB zugunsten des Besitzers zu beachten. Demnach wird vom Be- sitzer einer beweglichen Sache vermutet, dass er ihr Eigentümer sei. Diese Rechtsvermutung führt zu einer Umkehrung der Beweislast. Liegen jedoch Hinwei- 5 se auf eine andere sachliche Berechtigung als diejenige des Besitzers vor, hat die Zusprache an den besser Legitimierten zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 2.2). Bei unklaren und zweideutigen Verhält- nissen genügen je nach den Umständen ein schwacher Gegenbeweis oder sogar erhebliche Zweifel an der Berechtigung des Besitzes, um die Rechtsvermutung umzustossen (STARK/LINDENMANN, in: Berner Kommentar Schweizerisches Zivilge- setzbuch, Der Besitz, 4. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 930). Die Eigentumsvermutung zu Gunsten des Besitzers ist somit nur bei liquiden Besitzesverhältnissen gerechtfer- tigt (Urteil des Bundesgerichts 5P_391/2006 vom 18. Dezember 2006 E. 6). Es stellt sich somit die Frage, ob sich die Staatsanwaltschaft in rechtmässiger Weise auf die Eigentumsvermutung stützte oder ob eindeutige Hinweise auf anderweitige Eigentumsverhältnisse vorlagen, die sie zu einem anderen Vorgehen gezwungen hätten. 8.2 Aus der vor dem Handelsgericht des Kantons Bern abgeschlossenen Vereinbarung vom 31. Januar 2018 kann weder die Beschwerdeführerin noch der Beschuldigte etwas für sich ableiten. Dieser ist in Ziff. 2 folgendes zu entnehmen: «Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger hierfür als Abgeltung einschliesslich aller anderweiti- gen Ansprüche per Saldo CHF 380’000.00 zu bezahlen». Daraus geht zwar hervor, dass sich die Parteien mit Abschluss des Vergleichs per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt verstanden haben wollen. Jede Partei schreibt nun, die andere würde gegen sie Ansprüche an den beschlagnahmten Gegenständen geltend ma- chen, was aber aufgrund der Saldoklausel nicht möglich sei. Bei Vergleichsab- schluss ging anscheinend jede Partei davon aus, die Geräte würden mit Abschluss des Strafverfahrens ihr herausgegeben. Die Notwendigkeit einer entsprechenden Klausel in der handelsgerichtlichen Vereinbarung war somit für niemanden erkenn- bar. Damit ist aber auch nicht klar, wer nun gegen wen Ansprüche an den Objekten geltend machen müsste und gegen wen sich, so verstanden, die Saldoklausel rich- tet. Der Vergleich befasst sich schlicht nicht mit den von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Sachen, weshalb er vorliegend nicht von Bedeutung sein kann. 8.3 Am 23. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den Beschul- digten ein, unter anderem wegen Diebstahls (pag. 7). Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 26. September 2016 hatte E.________ als Vertreter der Beschwerdeführerin das Mobiltelefon und das Navigationsgerät, nebst einer Fest- platte, bereits bei seiner ersten Meldung bei der Polizeiwache am 13. Mai 2016 er- wähnt (pag. 4). Die Strafanzeige wegen Diebstahls dürfte sich folglich auf diese Gegenstände beziehen. Den Eigentumsanspruch am Handy brachte E.________ auch in den darauffolgenden Einvernahmen vor (pag. 227 Z. 31 und pag. 235 Z. 186). Anlässlich der Befragung vom 3. Juni 2016 reichte er zudem eine Liste mit fehlendem Material ein, von welcher das Mobiltelefon und das Autonavigations- gerät erfasst sind (pag. 238). Nie die Rede war in diesem Verfahrensstadium vom Laptop «Acer». E.________ gab betreffend Mobiltelefon und Navigationsgerät am 20. November 2017 abermals zu Protokoll, der Beschuldigte habe sich die Gegenstände un- rechtmässig angeeignet und bei sich zu Hause gehabt. Es würde sich dabei aber um Gegenstände der Beschwerdeführerin handeln. Sie hätten den Beschuldigten 6 schriftlich aufgefordert, diese zurückzugeben (pag. 261 Z. 124-126). Dies wird vom Beschuldigten bestritten (pag. 275 Z. 90). In der Freistellungserklärung vom 21. Dezember 2015 und dem Schreiben «Rückgabe Eigentum C.________» vom 28. Januar 2016 wird nur ein Arbeitslaptop, der sofort auszuhändigen sei, erwähnt, nicht jedoch die anderen beiden Geräte (pag. 250 und 254). Weiter erklärte E.________ in der oben genannten Einvernahme auf Frage hin, nebst dem Ver- meiden einer grösseren Schädigung der Beschwerdeführerin bestehe der tiefere Sinn und Zweck der Anzeige darin, an das fehlende Material zu kommen (pag. 262 Z. 185-188). 8.4 Auf das Handy und das Navigationsgerät angesprochen, verweigerte der Beschul- digte in seiner ersten Einvernahme die Aussage (pag. 267 Z. 138 und 144). Jedoch erkundigte er sich am Ende der Befragung danach, wie er an seine heute be- schlagnahmten Geräte und Speichermedien komme (pag. 269 Z. 238). Am 11. Juli 2016 liess er durch seinen Verteidiger ausführen, das Mobiltelefon sei seinerzeit von der Beschwerdeführerin bezahlt worden, nicht aber die sich darin befindliche SIM-Karte. Falls die Absicht bestünde, das Navi der Beschwerdeführerin aus- zuhändigen, seien die darauf gespeicherten Daten in jedem Fall zu löschen (pag. 351 f.). Später erklärte er persönlich gegenüber dem Staatsanwalt, das Mobiltele- fon habe zwar der Beschwerdeführerin gehört, er habe es an seinem letzten Tag jedoch in seinen Koffer gelegt, was Herr F.________, ihr Geschäftsführer, gesehen habe (pag. 276 Z. 118). Das Navi sei in das Auto eingebaut gewesen, welches ihm die Beschwerdeführerin geschenkt habe, weshalb er davon ausgehe, dass es ihm gehöre (pag. 275 Z. 111). Er bestätigte weiter, dass der Laptop der Beschwerde- führerin gehört habe (pag. 273 Z. 37). Es handle sich um das Nachfolgemodell, welches bei ihm zu Hause gefunden worden sei (pag. 275 Z. 96). Später liess er durch seinen Anwalt verlauten, der Laptop sei sein tägliches Arbeitsgerät, auf dem wichtige Daten wie Steuererklärung, Ausbildungsunterlagen seiner Kinder etc. ge- speichert seien (pag. 306). In seiner Stellungahme zum geplanten Abschluss des Verfahrens beantragte er, ihm seien die hier zur Diskussion stehenden beschlag- nahmten Sachen zur freien Verfügung freizugeben, ohne diesen Antrag weiter zu begründen. 8.5 Zur Klärung der Eigentümerstellung an den beschlagnahmten Gegenständen sind zusammenfassend folgende Punkte entscheidend: Die Beschwerdeführerin hat das Mobiltelefon «Samsung» und das Navi «Tom Tom» bereits zu Beginn des Verfah- rens als gestohlen gemeldet und seither in den Einvernahmen wiederholt ihren Ei- gentumsanspruch daran kundgetan. Demgegenüber machte der Beschuldigte bis zuletzt nicht geltend, tatsächlich Eigentümer dieser beiden Gegenstände zu sein. Bezüglich des Mobiltelefons hat er anfangs gar ausdrücklich anerkannt, dass die- ses der Beschwerdeführerin gehören würde. Er konnte es zwar anscheinend ein- stecken, ohne dass Herr F.________ ihn daran gehindert hätte. Dies kann jedoch noch keinen Eigentumswechsel bewirken. Ähnlich verhält sich der Sachverhalt be- züglich des Navis: Dieses befand sich zwar im Auto, welches der Beschuldigte un- bestrittenermassen von der Beschwerdeführer geschenkt erhielt. Ein Navigations- gerät ist jedoch nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden, sondern lässt sich mit ei- nem einfachen Handgriff entfernen, was der Beschuldigte auch selber erkannte (pag. 276 Z. 117). Er durfte folglich nicht davon ausgehen, dass auch das Gerät 7 nach Übergabe des Wagens ohne Weiteres ihm gehören würde. Gründe, weshalb dies so sein sollte, legte er auch bei der geplanten Einstellung des Verfahrens nicht dar. Weshalb die Staatsanwaltschaft sich dennoch auf die Eigentumsvermutung des ZGB stützte und die Gegenstände dem Beschuldigten zuwies, erschliesst sich der Kammer nicht. Anders als die Staatsanwaltschaft argumentiert, kann die Eigen- tumsvermutung aufgrund der illiquiden Verhältnisse bezüglich des Mobiltelefons und des Navigationsgeräts nicht greifen. Die Aktenlage, namentlich die Tatsache, dass die beiden Geräte von Anfang an als gestohlen angegeben worden sind, so- wie die Aussagen des Beschuldigten selber, lässt vielmehr auf die Eigentümerstel- lung der Beschwerdeführerin schliessen. Alles andere würde bedeuten, angeblich gestohlene Sachen ohne genauere Abklärungen dem vermeintlichen Dieb wieder herauszugeben. Dies kann nicht sein. Die Beschwerde ist folglich insofern gutzu- heissen, als das beschlagnahmte Mobiltelefon «Samsung» und das Navi «Tom Tom» der Beschwerdeführerin herauszugeben sind. 8.6 Anders zu beurteilen ist die Sache hinsichtlich des Laptops. Daran hatte die Be- schwerdeführerin im Strafverfahren bisher keine Ansprüche geltend gemacht. Ein- zig in den beiden Schreiben in unmittelbarem Anschluss an die Freistellung des Beschuldigten verlangte sie einen Arbeitslaptop zurück. Es ist aber nicht klar, ob es sich dabei um den beschlagnahmten Laptop «Acer Aspire» handelt, zumal ur- sprünglich auch ein Laptop «HP Pro Book« sichergestellt, dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2018 aber wieder herausgegeben worden war (pag. 290). Auch bei den Aussagen des Beschuldigten zum Stichwort Laptop ist nicht immer ersichtlich, wel- ches Modell gemeint ist. Jedoch bat er im Laufe des Verfahrens um Herausgabe des Laptops, da es sich hierbei um sein Arbeitsgerät handeln würde. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft mangels anderweitigen Eingaben be- züglich des Laptops «Acer Aspire» auf die Eigentumsvermutung abstellte und die- sen, respektive die hierfür bezahlte Kaution von CHF 1‘000.00, dem Beschuldigten zusprach. 8.7 Somit ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Staatsanwaltschaft mit Einstellungsverfügung vom 6. März 2018 das sichergestellte Mobiltelefon «Sam- sung» sowie das Navi «Tom Tom» dem Beschuldigten zuwies. Die beiden Geräte sind der Beschwerdeführerin herauszugeben. Betreffend den Laptop «Acer Aspire 8712» ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1‘200.00 bestimmt. Die Beschwerde wird in zwei Punkten gutgeheissen, im Übrigen abge- wiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird. Zu Gunsten der Beschwerdefüh- rerin ist bei der Kostenverlegung die festgestellte Gehörsverletzung zu berücksich- tigen. Bei diesem Verfahrensausgang werden ein Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Rest, ausma- chend CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 8 10. Im Umfang ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ange- messene Teilentschädigung ihrer Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog). Die konkrete Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ wird mit separater Verfügung festgesetzt. Auch dem Beschuldigten steht im Umfang seines Obsiegens gestützt auf die ge- nannten Bestimmungen eine Teilentschädigung für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten zu. Sie bemisst sich auf einen Drittel des von Rechts- anwalt B.________ geltend gemachten, nicht zu beanstandenden Honorars von to- tal CHF 2‘656.30 und beträgt somit CHF 885.45 (inkl. Auslagen und MwSt.). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wor- den ist. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben. Das Mobiltelefon «Samsung» und das Navi «Tom Tom» sind der Beschwerdeführerin auszuhändigen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1‘200.00. Zwei Drit- tel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. Ein Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Teilentschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren wird mit separatem Beschluss festgesetzt. 4. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teil- entschädigung von CHF 885.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher D.________ - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten) 10 Bern, 15. Juni 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11