nachforderbarer Betrag CHF 471.20 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘951.40 zurückzuzahlen und dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 471.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO).