2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt vorläufig der Kanton Bern. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt G.________, wird eine Entschädigung wie folgt ausgerichtet: