5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde grundsätzlich der Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diesem wurde jedoch die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft gemäss Art. 136 StPO erteilt, welche auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Daher trägt vorläufig der Kanton Bern die Kosten für das Beschwerdeverfahren. Dasselbe gilt für die Entschädigung von Rechtsanwalt G.________. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diese Beiträge jedoch zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog).