4. An dieser Schlussfolgerung ändert ferner nichts, dass die Staatsanwaltschaft kein Verfahren gegen die Mitarbeiter der Sanitätspolizei sowie gegen H.________ eröffnete. Aus der schriftlichen Darstellung des Beschwerdeführers ergeben sich nämlich keinerlei Anzeichen für ein strafrechtlich irgendwie relevantes Verhalten dieser Personen. Sie kommen in seiner Schilderung des Vorfalls vom 21. Juni 2017 nicht einmal vor. Aus den Akten ergibt sich überdies, dass sie höchstens am Rande am vom Beschwerdeführer kritisierten Geschehen beteiligt waren.