285 StGB den Titel «Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte» trägt. Der Beschwerdeführer wurde verurteilt, weil er unter anderem drohte, er werde diversen Personen «ein Loch in den Kopf schiessen» (siehe PEN 16 71, pag. 407 und 521). Er wäre im Übrigen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB verurteilt worden, wenn die beiden damaligen Straf- und Zivilkläger, welche die Verteidigung in ihrer Replik erwähnte, ihre Strafanträge nicht im Rahmen einer Vereinbarung zurückgezogen hätten (siehe PEN 16 71, pag.