Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die für derartige Einsätze vertieft geschulte Sondereinheit anlasslos gegen einen sich in schlechter gesundheitlicher Verfassung befindenden, 56- jährigen Mann derart schroff hätte vorgehen sollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer ab der ersten Minute renitent verhielt (siehe Wahrnehmungsbericht Mitarbeiter Nr. 4 vom 25. September 2017, S. 2: Herr F.________ wurde verbal laut und sagte zu uns: „Was weit dir Luusbuebe vo mir“ und als Mitarbeiter Nr. 3 Herrn F.________ an seinem rechten Arm ergreifen wollte, fuchtelte Herr F._____