Mitarbeiter Nr. 5 vom 25. September 2017, S. 2, 4. Absatz). Die Sanität wurde also nicht aufgeboten, weil die Behörden Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt hätten, sondern weil sie Besorgnis um ihn respektive seine Gesundheit hatten. Seine Schilderung des geradezu überfallmässigen Eingreifens der Sondereinheit, die in seiner Bewusstlosigkeit geendet habe, ist unglaubhaft. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die für derartige Einsätze vertieft geschulte Sondereinheit anlasslos gegen einen sich in schlechter gesundheitlicher Verfassung befindenden, 56- jährigen Mann derart schroff hätte vorgehen sollen.