III.6, 2. Aufzählpunkt) hat entgegen seiner Darstellung nicht zur Voraussetzung, dass die betroffene Person einschlägig vorbestraft ist, sondern liegt im Ermessen der Polizei. Diese hatte sich in seinem Fall aufgrund der Vorgeschichte entschieden, spezialisierte Mitarbeiter einzusetzen. Die Polizei traf verschiedene Vorkehren, um auf die Besonderheiten des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen und die Verhältnismässigkeit des Einsatzes zu wahren.