Soweit der Beschwerdeführer bezüglich der Verhältnismässigkeit der Massnahme die Frage aufwirft, ob der Einsatz aufgrund des geringen Betrages der Betreibung angemessen gewesen sei (Beschwerde Ziff. III.6, 1. Aufzählpunkt), ist ihm entgegenzuhalten, dass sich eine rechtsgleiche Durchsetzung des Schuldbetreibungsrechts nicht an der Höhe der geschuldeten Beträge orientieren kann. Der vom Beschwerdeführer gerügte Beizug der Sondereinheit (Beschwerde Ziff. III.6, 2. Aufzählpunkt) hat entgegen seiner Darstellung nicht zur Voraussetzung, dass die betroffene Person einschlägig vorbestraft ist, sondern liegt im Ermessen der Polizei.