Angesichts der fotografisch relativ gut dokumentierten leichten Schürfungen (siehe Urkunde 7 zur Beschwerde) wäre dem Beschwerdeführer eine vergleichbare Dokumentation der angeblich am Schlüssel festgestellten Veränderungen ohne weiteres möglich gewesen; dasselbe gilt im Übrigen bezüglich der angeblich beschädigten Brille. Was die Verteidigung hierzu in der Replik vorträgt, erschöpft sich in Mutmassungen. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich der Verhältnismässigkeit der Massnahme die Frage aufwirft, ob der Einsatz aufgrund des geringen Betrages der Betreibung angemessen gewesen sei (Beschwerde Ziff.