Das Argument der Verteidigung, aus dem Umstand, dass nur ein Mitarbeiter den Einsatz eines Tasers verneine (die anderen ihn aber nicht erwähnten), lasse sich ableiten, dass der Taser womöglich eingesetzt worden sei, geht offensichtlich fehl. Mit einer solchen Begründung liesse sich nämlich umso mehr der Einsatz zum Beispiel einer Schusswaffe behaupten, da ein Einsatz von Schusswaffen niemand verneint hat. Den angeblichen Kratzschaden an der Brille von CHF 1‘000.00 hat der Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert oder dokumentiert. Er behauptet, die Gläser seien beim Sturz zerkratzt worden (Urkunde 2 zur Strafanzeige vom 30. August 2017, S. 2).