Zum angeblichen, von der Polizei verneinten Einsatz eines Tasers ist Folgendes anzuführen: Der Beschwerdeführer schrieb, er «befürchte, dass diese dubiosen Gestalten» gegen ihn einen «Elektroschocker» benutzt hätten (Urkunde 2 zur Strafanzeige vom 30. August 2017, S. 2). In der Beschwerde sprach er sodann von einem Taser, dessen Einsatz sich aus den parallelen strichförmigen Verletzungen ergeben könne (Beschwerde, Ziff. III. 4). Die von der Ärztin am rechten Handgelenk festgestellten zwei kleinen strichförmigen Verletzungen von ca. 7 und 8 mm (siehe Urkunden 6 und 7 zur Beschwerde) können jedoch irgendeine Ursache haben.