So sei er bei der Anhaltung erst wieder am Boden erwacht. Die Mitarbeiter Nr. 2 und Nr. 3 führten in ihren Berichten hingegen aus, der Beschwerdeführer sei stets bei Bewusstsein und zu jeder Zeit ansprechbar gewesen (Wahrnehmungsbericht Mitarbeiter Nr. 3 vom 25. September 2017, S. 1 unten; Wahrnehmungsbericht Mitarbeiter Nr. 2 vom 25. September 2017, S. 1). Insofern liegt eine klassische Aussage gegen Aussage-Situation vor. Die im Strafverfahren grundsätzlich zu beachtende Nullhypothese lässt sich nicht widerlegen. Zum angeblichen, von der Polizei verneinten Einsatz eines Tasers ist Folgendes anzuführen: