Es fällt auf, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit sie das Kerngeschehen betreffen – Anhaltung, Transport mit der Ambulanz zurück zum Haus, Durchführung des Augenscheins –, mit den Darstellungen der am Einsatz beteiligten Polizisten übereinstimmt. Allerdings schmückt der Beschwerdeführer seine Schilderungen mit Kraftausdrücken aus und bezeichnet etwa die am Einsatz beteiligten Personen als «IS-Krieger» bzw. «dubiose Gestalten». Auch spricht er konsequent von «Misshandlung». Bezeichnend ist die folgende Passage: